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BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11 |
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Bei einer geltendgemachten Abweichung einer das hessische Studienbeitragsrecht betreffenden Entscheidung von einer das Bundesrecht betreffenden BVerwG-Entscheidung bleibt Divergenzrüge erfolglos; Erfolgsaussichten einer Divergenzrüge bei einer geltendgemachten Abweichung ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 30.11.2010 - 10 A 719/10
- BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale …
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Der Kläger macht (unter A. der Beschwerdebegründung) geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz betreffenden Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - (juris) ab.Jedoch muss die Divergenzrüge jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die nach Einschätzung des Klägers von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts das hessische Studienbeitragsrecht betrifft, während das bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 (a.a.O.) auf der Anwendung von Bundesrecht beruht; darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143, vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 …und vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4).
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Die Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 31.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 207 S. 7). - BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung; …
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Ob es dem Verwaltungsgerichtshof trotz der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung gestattet war, die Frage der Zulässigkeit der Klage offenzulassen und diese aus materiellen Gründen abzuweisen (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 11. November 1991 - BVerwG 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; enger: Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 13), kann hier dahinstehen.
- BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
Demokratieprinzip; polizeilicher Einsatzbefehl für Großveranstaltungen; …
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Jedoch muss die Divergenzrüge jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die nach Einschätzung des Klägers von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts das hessische Studienbeitragsrecht betrifft, während das bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 (…a.a.O.) auf der Anwendung von Bundesrecht beruht; darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143, vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 …und vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4). - BVerwG, 24.05.1965 - III B 10.65
Abweichung eines Urteils von einer anderen Entscheidung - Gefährdung der …
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Zwar kann eine solche auch dann vorliegen, wenn - wie hier - der Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen Urteils die Divergenzentscheidung noch nicht bekannt sein konnte, weil diese erst später ergangen ist (Beschluss vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). - BVerwG, 16.02.1976 - 7 B 18.76
Anforderungen an die Darlegung der Divergenzrüge als Revisionszulassungsgrund - …
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Jedoch muss die Divergenzrüge jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die nach Einschätzung des Klägers von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts das hessische Studienbeitragsrecht betrifft, während das bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 (…a.a.O.) auf der Anwendung von Bundesrecht beruht; darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143, vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 …und vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4). - BVerwG, 11.03.2009 - 4 BN 7.09
Divergenzrüge bei sich einander (vermeintlich) widersprechenden, zu verschiedenen …
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Jedoch muss die Divergenzrüge jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die nach Einschätzung des Klägers von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts das hessische Studienbeitragsrecht betrifft, während das bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 (…a.a.O.) auf der Anwendung von Bundesrecht beruht; darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143, vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4). - BVerwG, 11.11.1991 - 4 B 190.91
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Ob es dem Verwaltungsgerichtshof trotz der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung gestattet war, die Frage der Zulässigkeit der Klage offenzulassen und diese aus materiellen Gründen abzuweisen (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 11. November 1991 - BVerwG 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; enger: Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 13), kann hier dahinstehen. - BVerwG, 23.10.2006 - 6 B 31.06
Auszug aus BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11
Die Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 31.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 207 S. 7).
- BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 30.16
Bestandskräftige Anordnung eines Vergabeverfahrens; Sperrwirkung einer …
Dieser könnte vielmehr fortgedacht werden, ohne dass die klageabweisende Entscheidung in ihrem betroffenen Teil entfiele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 6.11 - juris Rn. 9; für die entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG…, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 7). - BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
Verlängerung der Zuteilung von Frequenzen (Frequenznutzungsrechte) aus dem …
Dieser könnte vielmehr fortgedacht werden, ohne dass die klageabweisende Entscheidung in ihrem betroffenen Teil entfiele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 6.11 - juris Rn. 9; für die entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG…, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 7). - VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
Ruhegehaltsfähige Ausbildungszeiten
Außerdem muss im Zulassungsantrag dargelegt werden, dass entweder bereits im Verfahren in der ersten Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 6/11 -, juris, Rn. 13).
- BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 37.11
Erlass von Langzeitstudiengebühren; Sachsen-Anhalt
Darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 7. Juni 2011 - BVerwG 6 B 6.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11
Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass …
Darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 7. Juni 2011 - BVerwG 6 B 6.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 39.11
Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass …
Darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 7. Juni 2011 - BVerwG 6 B 6.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). - OVG Bremen, 04.07.2011 - 1 A 291/10
Schutz der Familie im Verhältnis eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern durch …
Die Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 07.06.2011 - 6 B 6/11 - m.w.Nwn.). - OVG Bremen, 12.11.2019 - 1 LA 220/17
Bindungswirkung; Einkommensanrechnung; Steuerbescheid
Die Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 07.06.2011 - 6 B 6/11, juris m.w.N.).